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Anzeigepflicht des Betreibers bei Grenzwertüberschreitung
§16 – besondere Anzeige- und Handlungspflichten
Absatz 3
Inhaber einer Hausinstallation sind bei Verdacht auf eine gesundheitlich relevante Abweichung von den vorgegebenen Grenzwerten zur Anzeige bei der zuständigen Behörde verpflichtet !
à --> Dokumentationspflicht durch Eigenkontrollen
à --> Bei Grenzwertüberschreitung sind Abhilfemaßnahmen einzuleiten sowie die Ursachen zu ermitteln
Hinweis:
Die Anzeigepflicht obliegt dem Auftraggeber / Betreiber / Eigentümer und nicht dem Labor!
Zuwiderhandlung hat unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen.
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