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  1. 1. Was ist Trinkwasser?
  1. 1.1. Trinkwasservorräte auf der Erde
  2. 1.2. Wasser zum Leben
  3. 1.3. Lieferkette Trinkwasser
  4. 1.4. Zuständigkeit der Trinkwasserversorgung
  5. 1.5. Sauberes Trinkwasser
  6. 1.6. Risiken der Trinkwasserinstallation
  7. 1.7. Rechtsgrundlage der Trinkwasserverordnung
  8. 1.8. Betreiberverantwortung für die Hausinstallation
  9. 1.9. Haftungsrisiken für Architekten,  Fachplaner, Installateure und Betreiber
  10. 1.10. Was sind die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Trinkwasserverordnung?
  11. 1.11. Rechtsgefahren aus dem Wohnungseigentumsgesetz
  12. 1.12. Anzeigepflicht des Betreibers bei Grenzwertüberschreitung
  13. 1.13. Betreiberpflicht Wartung / Instandhaltung
  14. 1.14. Wie kann sich die Trinkwasserqualität im Gebäude verschlechtern?
  15. 1.15. Wassersparen
  16. 1.16. Welche Gesundheitsrisiken bestehen?
  17. 1.17. Fehlerquellen in der Hausinstallation
  18. 1.18. Die 3-Liter Regel bei der Zirkulation
  19. 1.19. Dichtheitsprüfung des Trinkwassernetzes
  20. 1.20. Mangelnde oder fehlende Wartung
  21. 1.21. Wartungsplan nach DVGW (Auszug)
  22. 1.22. Heizwasser füllen / nachspeisen
  23. 1.23. Trinkwasserspender
  24. 1.24. Ablagerungen in den Rohren / Biofilm
  25. 1.25. Stagnation / Totleitungen / Nutzungsunterbrechung
  26. 1.26. Stagnation Sicherheitsventil
  27. 1.27. Stagnation Rohrbelüfter
  28. 1.28. Stagnation Umgehungsleitungen / Bypass
  29. 1.29. Stagnation Trinkwasserverteiler
  30. 1.30. Leitungsisolierung / Wärmedämmung
  31. 1.31. Warmwasser Boiler Temperatur kontra Energiesparen
  32. 1.32. Boilertemperatur bei Wärmepumpen
  33. 1.33. Frischwasserstationen
  34. 1.34. Zirkulationssystem
  35. 1.35. Hydraulischer Abgleich von Zirkulationssystemen
  1. 2. Was kann jeder selber zum sauberen Trinkwasser beitragen?
  2. 3. Welche Maßnahmen habe ich bei verkeimten Trinkwasser?
  3. 4. Wasserentkalkungssysteme

Rechtsgrundlage der Trinkwasserverordnung

 Rechtliche Grundlage:

  • TrinkwV 2001, nationale Umsetzung von EU Recht
  • IfschG (Infektionsschutzgesetz)
  • AVBWasserV (Verodnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser)
  • Allgemein anerkannten Regeln der technik (§4, TrinkwV 2001)
  • "Empfehlungen" des Umweltbundesamtes

Die TrinkwV 2001 (Trinkwasserverordnung)

  • veröffentlicht am 28 Mai 2001 im Bundesgesetzblatt
  • in Kraft getreten am 1 Januar 2003
  • Nationale Umsetzung einer EU Richtlinie
  • Hausinstallation ist begriflich deffiniert
  • Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind gesetzliche Grundlage für den bestimmungsgemäßen Betrieb
  • Neufassung 2011

Kernforderung und Schutzziel

§4, Absatz 1:

Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik (neu!!) eingehalten werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.
 
 Besorgnisgrundsatz!
 
§9 Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten: (durch das Gesundheitsamt)
>> Beurteilungsspielraum für Ausnahmen, Anordnung von Maßnahmen, Orientierung an Gesundheitsrelevanz
 
Aufgeben des Umweltbundesamtes:
 
Die Aufgaben des Umweltbundesamtes zur Trinkwasserverordnung sind im §40 des Infektionsschutzgesetzes festgelegt:
Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung und zur Verhinderung der Weiter-verbreitung von durch Wasser übertragenen Krankheiten zu entwickeln. Beim Umweltbundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben beratende Fachkommissionen eingerichtet werden die Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in §37 Abs. 1 und 2* bezeichneten Wassers sowie der insoweit notwendigen Maßnahmen abgeben können…..
 
 Rechtsverbindlichkeit von UBA-Empfehlungen!
 
 * Wasser für den Menschlichen Gebrauch, Schwimm- und Badebeckenwasser
 

 

Die Trinkwasserverordnung wurde 2011 neu aufgelegt. Als wichtigste Änderung ist das Einbinden von gewerblichen Einrichtungen zur Prüfpflicht zu nennen.
 
         Neu: Legionellenuntersuchung bei Großanlagen1) sofern daraus Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen2) oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird. >> somit also auch Mietwohnungen!
         Die Empfehlungen der UBA (rechtliche Grundlage Infektionsschutzgesetz) für die Kaltwasserbeprobung bleiben bestehen
 
 

1) mit Trinkwasserwärmer > 400 Liter oder Leitungsinhalt > 3 Liter (vom Boiler zur Entnahmestelle)

 

2) wenn das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar oder mittelbar aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt geleistet wird. (Gewinnerzielungsabsicht)

 



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