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Ab wann spricht man von einem Schimmelschaden?

 

Von einem Schimmelschaden kann man erst ab einer befallenen Fläche von 0,5m² sprechen. Kleinere Schäden oder verschimmelte Silikonfugen im Bad (Wartungsfugen) rechtfertigen in den seltensten Fällen eine Mietminderung.

 

 
 
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
kontaminierte Fläche
< 20cm²
< 0,5m²
> 0,5m²
Umfang der Biomasse
keine oder sehr geringe Biomasse
mittlere Biomasse
große Biomasse
Tiefe der Konzentration
-
Tiefere Schichten sind nur lokal und begrenzt betroffen.1)
Tiefere Schichten können betroffen sein. 1)
Bewertung und Maßnahmen
Normalzustand, geringfügige Konzentration
Die Freisetzung von Schimmelpilzbestandteile sollte unmittelbar unterbunden und die Ursache mittelfristig ermittelt und beseitigt werden. 2)
Die Freisetzung von Schimmelpilzbestandteilen sollte sofort unterbunden werden. Die Ursache der Kontamination ist unverzüglich zu ermitteln und zu beseitigen. Eine umweltmedizinische Bewertung sollte erfolgen. 3)
LGA Baden Württemberg, Schimmelpilze in Innenräumen 2004
 
1)  Einwachsen in die Putzschicht nicht bei jedem Material möglich, Drei-Lagen Putze wie sie z.B. bis in die 70-iger Jahren üblich waren sind mit einem auf Zementbasis basierenden relativ dichten Oberputz versehen. Die heute verwendeten spritzbaren Maschinenputze sind offenporiger und können eher durchwachsen werden. Ein Abfräßen der Oberfläche reicht in manchen Fällen schon aus, die Entscheidung darüber sollte immer von einem unabhängigen Fachmann getroffen werden.
 
2)  Das Freisetzen von Sporen wird am einfachsten durch besprühen mit Isopropanol (aus der Apotheke) erreicht. Bei Kleinkindern, Allergikern und Immungeschwächten Personen sollten die Erstmaßnahmen und Ursache(n) nicht mittelfristig, sondern ebenfalls unverzüglich beseitig werden.
 
3)   Das Freisetzen von Sporen wird am einfachsten durch besprühen mit Isopropanol (aus der Apotheke) verhindert. Eine umweltmedizinische Bewertung ist aufwendig und kostenintensiv, ein Zusammenhang zwischen der Schimmelbelastung und einer Erkrankung ist nur schwer nachzuweisen. Die erhoffte Beweissicherheit bei Gerichtsstreitigkeiten kann deshalb nicht ausreichend sichergestellt werden.