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Betreiberverantwortung für die Hausinstallation

§3 - Begriffsbestimmung

„Die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Verbraucher befinden“
 
Einhaltung der Grenzwerte an jeder Entnahmestelle im Gebäude!
 
Beachte:
Die Verantwortung des Wasserversorgungsunternehmens entet an der Übergabestelle (§5 ABVWasserV)
 
§4, Absatz 2 und 3 der TrinkwV 2001
 
Nach §4, Absatz 2 und 3 der TrinkwV 2001 darf der UsI (Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlagen) das Wasser, das den §§ 5 bis 7 nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.                                                  
                                             
 
 
 
 
  Aus Sicht des Juristen: >>Verbotscharakter !
a
 evtl. strafrechtliche Folgen gem. §24
 --> Freiheitsstrafe oder Geldstrafe