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Gerichtliche Definition zum Lüftungsverhalten

 

Nach dem Einbau von neuen (dichteren) Fenstern wird der Mieter meist nicht auf das notwendige Anpassen seines Lüftungsverhaltens hingewiesen. In verschiedenen Studien wird nach Einbau von Fenstern in den Wohnungen verstärkt Schimmelbefall festgestellt. (nach Erhebungen des Bremer Energieinstitutes bei ca. 70%)
Manche Vermieter nötigen die Mieter nach einem Schimmelbefall zu unverhältnismäßigen hohen Lüftungsraten oder zu erhöhten Raumtemperaturen.
 
Die Gerichte argumentieren aber anders:
 
Der Mieter muss sich bei Altbauten darauf einstellen das die Wohnung nicht den heutigen technischen Standard entspricht. Unzumutbare Anstrengungen wie vermehrtes Lüften und Heizen können dem Mieter jedoch nicht abverlangt werden.
(mehrere LG Urteile)
Von einem ganztägig arbeiten Mieter kann allerdings nicht mal eine zweimalige Stoßlüftung erwartet werden.

BGHZ, 150, 226 = NZM 2002, 750