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Rechtliche Pflichten des Betreibers / Verwalters nach VDI / DVGW 6023

 

Vielen Betreibern sind die rechtlichen Pflichten zum Betreiben und Instandhalten nicht bewusst. Die aktuelle VDI/DVGW 6023 vom April 2013 gibt dazu viele nützliche Hinweise. Diese Norm wurde vom VDI (Verein Deutscher Ingenieure) und dem DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) gemeinsam erstellt und stellt die wichtigste Norm der Trinkwasserhygiene dar.
Nachstehend einige Auszüge und wichtige Neuerungen / Ergänzungen aus der Norm:
 
Kap. 1 Anwendungsbereich
Voraussetzung für die Trinkwasserhygiene ist ein hygienisch einwandfreier Anlieferungszustand aller Komponenten der Trinkwasser-Installation bei Montage oder Instandhaltung.
 
Rechtspflichten ergeben sich aus vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten (z.B. Mitteilung von gefahrsteigernden Umständen an die Haftpflichtversicherung), gesetzlichen Anforderungen und der Schaffung von Gefahrenquellen (z.B. Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels).
Oberste gesetzliche Anforderung ist der Schutz von Leben und Gesundheit.

Wichtiger Hinweis
Diese Anforderung kann auf Dritte delegiert werden. Die Erfüllung der Rechtspflichten fordert, dass im konkreten Einzelfall der Nachweis erfolgen kann, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (geeignete Auswahl, geeignete Anweisung, geeignete Kontrolle) beachtet wurde!
 
 
Kap. 3 Begriffe
Ein bestimmungsgemäßer Betrieb der Trinkwasser-Installation erfordert eine regelmäßige Kontrolle auf Funktion sowie die Durchführung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen unter Einhaltung der zur Planung und Errichtung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen, gegebenenfalls durch simulierte Entnahme (manuelles oder automatisiertes Spülen).
  
 
Kap. 5.1 Mikrobiologische Beeinträchtigungen
Die Bildung von Biofilmen in Trinkwasser-Installationen muss durch Planung, Betrieb und Instandhaltung eingeschränkt werden, hauptsächlich durch:
 
1)   Anmerkung: Rückbau oder Trennung müssen unmittelbar am letzten durchströmten Abzweig der Anlage erfolgen.
 
 
Kap. 6.1     Allgemeine Planungsregeln
Grundlage einer Planung ist das mit dem Bauherrn abgestimmte und detaillierte Raumbuch 2)   einschließlich Nutzungsbeschreibung und ein vollständiges Konzept der Trinkwasser-Installation
 
2)     Das Raumbuch ist für alle Gewerke zwingend notwendig, die Angaben darin sind für alle Gewerke die Planungsgrundlage!
 
Es sind insbesondere festzulegen:

              −     Trinkwasser, kalt: maximal 25 °C (hygienisch 20°C)

              −     Trinkwasser, warm: nach DVGW W 551

 3)     Nach Kap. 6.3.1 muss die Einhaltung der TrinkwV nach der Wassernachbehandlung überprüft werden, weitere notwendige Probestellen sollten geprüft werden.
 4)     Es empfiehlt sich, die Temperaturen / Betriebsbedingungen regelmäßig aufzuzeichnen, sicherer ist ein Temperaturmonitoring über die Regelung, sofern mit der vorhandenen Regelung möglich. (Automatisches Aufzeichnen und Archivieren ausgewählter Parameter über die Regelung / GLT)

Wichtiger Hinweis
Bei allen Planungen muss der bestimmungsgemäße Betrieb zugrunde gelegt werden, bei dem
sichergestellt ist, dass an jeder Stelle der Trinkwasser-Installation ein Wasseraustausch
durch Entnahme innerhalb von 72 5) Stunden stattfindet.
 5)     Soweit nachgewiesen werden kann, dass die Trinkwasserbeschaffenheit nach TrinkwV über längere Zeiten der Nichtnutzung erhalten bleibt und die Gebäude keinen besonderen Anforderungen unterliegen, darf diese Frist auf maximal sieben Tage verlängert werden. Die 7 Tage entsprechen auch den Vorgaben der DIN EN 806-5:2012- 04 und DIN 1988-200:2012-05.
 
Anmerkung: 
Fehlender Wasseraustausch über mehr als 72 Stunden gilt als Betriebsunterbrechung.
 
Kap. 6.9.2     Hygiene-Erstinspektion
Die Einhaltung der Anforderungen muss vor der Befüllung der Trinkwasser-Installation geprüft werden. Diese Prüfung darf nur von fachkundigen Personen mit hygienetechnischer Zusatzqualifikation durchgeführt werden. (VDI/DVGW 6023, Kategorie A, nicht älter als fünf Jahre oder vergleichbare Qualifikation)
 
Mindestumfang der Hygiene-Erstinspektion:
Im Rahmen der Hygiene-Erstinspektion festgestellte Mängel müssen vor dem Befüllen der Trinkwasser-Installation behoben werden, die Pläne sind dementsprechend zu aktualisieren.
 
Kap. 6.9.3     Erst- und Wiederinbetriebnahme
Das Befüllen der Trinkwasser-Installation ist nur zulässig, wenn der bestimmungsgemäße Betrieb spätestens 72 Stunden nach dem Befüllen beginnt, ersatzweise kann durch simulierte Entnahme (kontinuierliches manuelles Spülen) früher befüllt werden (Nachweis erforderlich).
 
Zum Nachweis einwandfreier Trinkwasserbeschaffenheit muss unmittelbar nach der Befüllung an repräsentativen endständigen Stellen eine Kontrolle der Wasserbeschaffenheit erfolgen. Dabei sind mindestens die Parameter im Kaltwasser nach Tabelle 1 der Norm zu untersuchen. In Einrichtungen der medizinischen Versorgung muss grundsätzlich auch das Vorkommen von Pseudomonas aeruginosa zusätzlich untersucht werden.
Bei einem in Betrieb befindlichen Warmwassersystem gilt dies auch für die Legionellen, ebenso ist die Einhaltung der chemischen Parameter nachzuweisen. Es gelten die Vorgaben der Trinkwasserverordnung und ggf. Ergänzungen des zuständigen Gesundheitsamtes.
 
Erst mit dem dokumentierten Nachweis der einwandfreien Trinkwasserbeschaffenheit nach der Befüllung geht die Verantwortung für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Trinkwasser-Installation auf den Unternehmer und sonstigen Inhaber (UsI) über.
 
Befüllung und Spülung der Trinkwasser-Installation sind zu protokollieren.
 
 
Kap. 6.9.4     Einregulierung
Trinkwasser-Installationen, warm, müssen vom Errichter nach DIN 18380 hydraulisch abgeglichen übergeben werden. Die Einhaltung der nach DVGW W 551 geforderten Temperaturen ist zu dokumentieren.
 
  
Kap. 7.1     Allgemeine Hinweise
Der bestimmungsgemäße Betrieb nach Raumbuch ist sicherzustellen. Regelmäßige, sachkundige Instandhaltung einer Trinkwasser-Installation ist Voraussetzung für einen hygienisch unbedenklichen, bestimmungsgemäßen Betrieb. 
Der Betreiber hat die Risiken, die aus dem Betrieb der Trinkwasser-Installation resultieren können, unter besonderer Berücksichtigung seiner Organisationsverantwortung und der Verkehrssicherungspflichten auszuschließen.
Insbesondere ist der sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation (z.B. Mieter oder Pächter) vom Anschlussnehmer auf den bestimmungsgemäßen Betrieb der Trinkwasser-Installation zu verpflichten, dazu ist unter anderem ein regelmäßiger Wasseraustausch erforderlich. 6)
 6)     Bei Mietverhältnissen empfiehlt es sich dies Vertraglich festzuhalten. Inwieweit diese Vorgabe im Einzelfall rechtlich umsetzbar ist, sollte über einen Juristen geklärt werden.
 
 
Kap. 8.1     Allgemeine Hinweise
(…) Jeder Unternehmer und sonstiger Inhaber ist verpflichtet, die Benutzer von Anlagen vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, nicht ohne weiteres erkennbar und vom Benutzer nicht vorhersehbar sind. Die seit langem bestehenden Grundsätze zu den Verkehrssicherungspflichten werden von den gerichtlichen Instanzen bestätigt. Die Pflicht zur Instandhaltung von Trinkwasser-Installationen setzt nicht erst dann ein, wenn mit Verschleißerscheinungen zu rechnen ist, sondern sie besteht grundsätzlich.
Die mit der Verkehrssicherungspflicht verbundenen Instandhaltungsaufgaben des Betreibers beginnen mit dem Gefahrenübergang.
Der verantwortliche Unternehmer und sonstige Inhaber ist verpflichtet, die erforderliche Instandhaltung der Trinkwasser-Installation zu gewährleisten. (…)
 
 
Kap. 8.3.1     Trinkwasser-Installationen mit Versorgung aus öffentlicher Wasserversorgung
Für die ordnungsgemäße Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Trinkwasser-Installation nach dem Hausanschluss, ist üblicherweise der Vertragspartner des Wasserversorgungsunternehmens (Anschlussnehmer) verantwortlich. Hat der Anschlussnehmer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
 
Das bedeutet, dass er die Verantwortung Vertraglich nicht vollständig abgeben kann!
  

Fazit:

 Gerade im Beriech der Trinkwasserinstallation ergeben sich viele neue Verantwortlichkeiten für den Betreiber. Die bisherige Praxis der Instandhaltung „erst nach Schadenseinstellung“ muss in die „vorbeugende Wartung und Instandhaltung“ übergehen. Auch die Planer müssen nach den neuen Vorgaben arbeiten, die bisherige Praxis birgt viele rechtliche Gefahren.

Generell müssen wir uns zugestehen, dass im Bereich der Trinkwasserinstallation und Hygiene bisher keine oder nur eine geringe Beachtung stattgefunden hat.
Die Versäumnisse der Vergangenheit (Instandhaltungsstau) führen jetzt in vielen Fällen zu vermehrten Kosten in diesen Bereich.
Wir dürfen aber nicht vergessen, dass wir ein hohes Gut besitzen, nämlich Trinkwasser aus der Leitung und die Betonung liegt beim „trinkbaren Wasser“. Dieses hohe Gut haben nicht viele Länder, es benötigt aber eine gewisse Sorgfalt und Pflege unseres zweit wichtigsten Lebensmittels!