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Rechtsgrundlage der Trinkwasserverordnung

 Rechtliche Grundlage:

Die TrinkwV 2001 (Trinkwasserverordnung)

Kernforderung und Schutzziel

§4, Absatz 1:

Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik (neu!!) eingehalten werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.
 
 Besorgnisgrundsatz!
 
§9 Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten: (durch das Gesundheitsamt)
>> Beurteilungsspielraum für Ausnahmen, Anordnung von Maßnahmen, Orientierung an Gesundheitsrelevanz
 
Aufgeben des Umweltbundesamtes:
 
Die Aufgaben des Umweltbundesamtes zur Trinkwasserverordnung sind im §40 des Infektionsschutzgesetzes festgelegt:
Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung und zur Verhinderung der Weiter-verbreitung von durch Wasser übertragenen Krankheiten zu entwickeln. Beim Umweltbundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben beratende Fachkommissionen eingerichtet werden die Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in §37 Abs. 1 und 2* bezeichneten Wassers sowie der insoweit notwendigen Maßnahmen abgeben können…..
 
In der zweiten Novellierung der Trinkwasserverordnung 2012 wird in §16 Abs. 7 ausdrücklich auf die Rechtsverbindlichkeit der UBA Empfehlungen hingewiesen.
 
 * Wasser für den Menschlichen Gebrauch, Schwimm- und Badebeckenwasser
 

 

Die Trinkwasserverordnung wurde 2011 neu aufgelegt. Als wichtigste Änderung ist das Einbinden von gewerblichen Einrichtungen zur Prüfpflicht zu nennen.
 
         Neu: Legionellenuntersuchung bei Großanlagen1) sofern daraus Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen2) oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird. >> somit also auch Mietwohnungen!
         Die Empfehlungen der UBA (rechtliche Grundlage Infektionsschutzgesetz) für die Kaltwasserbeprobung bleiben bestehen
 
 

1) mit Trinkwasserwärmer > 400 Liter oder Leitungsinhalt > 3 Liter (vom Boiler zur Entnahmestelle)

 

2) wenn das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar oder mittelbar aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt geleistet wird. (Gewinnerzielungsabsicht)