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Haftungsrisiken für Architekten,  Fachplaner, Installateure und Betreiber

Werkvertragsrecht!

Er schuldet dem Bauherrn ein mängelfreies Werk, muss den Bauherrn über den Stand der Technik hinaus beraten, entsteht also ein Mangel am Bauwerk, hat der Planer nur dann dafür einzustehen, wenn dieser Mangel auf seine Leistungen zurückzuführen ist. Dabei kann sich die Haftung aus einer fehlerhaften Planung und/oder aus einer fehlerhaften Bauüberwachung ergeben.

§319 StGB Baugefährdung (Straf Gesetz Buch)

 Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder

Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines
Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern,
gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt
und dadurch Leib und Leben eines anderen gefährdet.
Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
 
Ebenso gilt der §314 StGB
Gemeingefährliche Vergiftung
 
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
 
1. Wasser in gefaßten Quellen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind

vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

 

 



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