Bitte Kapitel wählen:
  1. 1. Was ist Trinkwasser?
  1. 1.1. Trinkwasservorräte auf der Erde
  2. 1.2. Wasser zum Leben
  3. 1.3. Lieferkette Trinkwasser
  4. 1.4. Zuständigkeit der Trinkwasserversorgung
  5. 1.5. Sauberes Trinkwasser
  6. 1.6. Risiken der Trinkwasserinstallation
  7. 1.7. Rechtsgrundlage der Trinkwasserverordnung
  8. 1.8. Betreiberverantwortung für die Hausinstallation
  9. 1.9. Haftungsrisiken für Architekten,  Fachplaner, Installateure und Betreiber
  10. 1.10. Was sind die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Trinkwasserverordnung?
  11. 1.11. Rechtsgefahren aus dem Wohnungseigentumsgesetz
  12. 1.12. Anzeigepflicht des Betreibers bei Grenzwertüberschreitung
  13. 1.13. Betreiberpflicht Wartung / Instandhaltung
  14. 1.14. Wie kann sich die Trinkwasserqualität im Gebäude verschlechtern?
  15. 1.15. Wassersparen
  16. 1.16. Welche Gesundheitsrisiken bestehen?
  17. 1.17. Fehlerquellen in der Hausinstallation
  18. 1.18. Die 3-Liter Regel bei der Zirkulation
  19. 1.19. Dichtheitsprüfung des Trinkwassernetzes
  20. 1.20. Mangelnde oder fehlende Wartung
  21. 1.21. Wartungsplan nach DVGW (Auszug)
  22. 1.22. Heizwasser füllen / nachspeisen
  23. 1.23. Trinkwasserspender
  24. 1.24. Ablagerungen in den Rohren / Biofilm
  25. 1.25. Stagnation / Totleitungen / Nutzungsunterbrechung
  26. 1.26. Stagnation Sicherheitsventil
  27. 1.27. Stagnation Rohrbelüfter
  28. 1.28. Stagnation Umgehungsleitungen / Bypass
  29. 1.29. Stagnation Trinkwasserverteiler
  30. 1.30. Leitungsisolierung / Wärmedämmung
  31. 1.31. Warmwasser Boiler Temperatur kontra Energiesparen
  32. 1.32. Boilertemperatur bei Wärmepumpen
  33. 1.33. Frischwasserstationen
  34. 1.34. Zirkulationssystem
  35. 1.35. Hydraulischer Abgleich von Zirkulationssystemen
  1. 2. Was kann jeder selber zum sauberen Trinkwasser beitragen?
  2. 3. Welche Maßnahmen habe ich bei verkeimten Trinkwasser?
  3. 4. Wasserentkalkungssysteme

Haftungsrisiken für Architekten,  Fachplaner, Installateure und Betreiber

Werkvertragsrecht!

Er schuldet dem Bauherrn ein mängelfreies Werk, muss den Bauherrn über den Stand der Technik hinaus beraten, entsteht also ein Mangel am Bauwerk, hat der Planer nur dann dafür einzustehen, wenn dieser Mangel auf seine Leistungen zurückzuführen ist. Dabei kann sich die Haftung aus einer fehlerhaften Planung und/oder aus einer fehlerhaften Bauüberwachung ergeben.

§319 StGB Baugefährdung (Straf Gesetz Buch)

 Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder

Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines
Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern,
gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt
und dadurch Leib und Leben eines anderen gefährdet.
Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
 
Ebenso gilt der §314 StGB
Gemeingefährliche Vergiftung
 
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
 
1. Wasser in gefaßten Quellen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind

vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

 

 



© Copyright Alexander Schaaf (Vervielfältigung ohne Zustimmung des Autors verboten)